Schutz des Privatlebens

a)  Werbung

Internet und elektronische Nachrichten bieten den Unternehmen zahlreiche Möglichkeiten um den potentiellen Kunden Werbemitteilungen zuzustellen. So erhalten zahlreiche Internauten auch regelmäßig Werbungen in ihrer e-mail Box, die sie gar nicht beantragt haben.

Die missbräuchliche Benutzung von solchen Methoden ist unbezweifelbar und muss unbedingt unterbunden werden.

In diesem Zusammenhang und wie oben erwähnt, können zwei Schutzsysteme eingesetzt werden:

-  Entweder kann der Verkäufer dem Verbraucher keinerlei Werbung ohne dessen vorherige Zustimmung zustellen (opt-in System).

-  Oder aber der Verkäufer kann den Verbraucher kontaktieren, wenn dieser sich dieser Kommunikation nicht durch seine Eintragung in eine spezifische Liste widersetzt hat (opt-out System).

In der Praxis und ihm Rahmen des Direktmarketings, gilt, dass falls ein Verkäufer ein automatisches Rufsystem benutzt (Abwesenheit von menschlichem Einschreiten) oder ein Faxgerät, er die vorherige Zustimmung des Verbrauchers beantragen muss.

Falls er andere Techniken für die Fernkommunikation benutzt, muss er die Abwesenheit einer Opposition durch den Verbraucher überprüfen. Dies gilt für Werbungen, die per e-mail verschickt werden. In diesem Fall muss die Werbung zusätzlich klar und deutlich als solche ab dem Empfang erkennbar sein. 

Betreffend die Ablehnung von nicht beantragten Werbemitteilungen verweisen wir auf die Site http://www.robinsonlist.de/


b)  Persönliche Daten

Wenn ein Verbraucher seinen Wunsch äußert, Werbemitteilungen zu erhalten oder er einen Bestellschein ausfüllt, werden seine Daten unweigerlich von dem online Händler aufgenommen.

Der Erhalt dieser Daten von persönlichem Charakter stellt ein Problem für deren Schutz und deren Richtigkeit dar.

In diesem Bereich gelten zwei grundlegende Prinzipien:

-  Das Prinzip der Zulassbarkeit: Im Prinzip ist die Bearbeitung der Daten verboten, außer in bestimmten durch das Gesetz festgesetzten Fällen (zum Beispiel: Einwilligung der betroffenen Person, Abschluss eines Vertrags, …).

-  Das Prinzip der Zweckbestimmung: Die Bearbeitung muss legitim sein und den Zweck beachten, für den sie durchgeführt wird (zum Beispiel: Verwaltung der Kundschaft, Verwaltung der Gehälter und der Belegschaft,….) Diesbezüglich können die Daten, die regelmäßig auf den letzten Stand gebracht werden müssen, nicht länger als für die Erfüllung dieses Zweckes erforderlich, aufbewahrt werden.

Die Person, die als "Verantwortlich für die Bearbeitung" im Unternehmen bezeichnet wird, muss dem Kunden unter bestimmten Bedingungen gewisse Informationen mitteilen.

Außer dem Recht auf Berichtigung hat der Kunde ein doppeltes Recht sich diesem zu widersetzen:

-  Ein allgemeines Recht, das nur aus schwerwiegenden Gründen ausgeübt werden kann und in Verbindung mit der besonderen Situation des Betroffenen (dieses Recht ist selbstverständlich ausgeschlossen, wenn die Bearbeitung auf einem vertraglichen oder gesetzlichen Verhältnis mit dem Betroffenen beruht).

- Ein Recht sich dem Direktmarketing zu widersetzen. (Hierzu verweisen wir auch auf die Site http://www.robinsonlist.de/ bzw. http://www.robinson.be).

Weiterhin möchten wir auch unterstreichen, dass im Prinzip vor der automatisierten Bearbeitung (auch wenn diese nur teilweise erfolgt), die für diese Bearbeitung verantwortliche Person dies bei dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens mitteilen muss. Bestimmte Ausnahmen sind jedoch vorgesehen (zum Beispiel : Bearbeitung, die ausschließlich die Daten betrifft, die für die Verwaltung der Belegschaft und der Gehälter erforderlich ist oder aber ausschließlich für die Verwaltung der Kundschaft und der Lieferanten …).

Aus eindeutigen Gründen kann keine Ausnahme für gerichtliche oder medizinische Angaben von persönlichem Charakter gewährt werden.

Die Informationen betreffend die Mitteilung an den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sind erhältlich unter http://www.privacy.fgov.be/declarations.

Die in Belgien geltenden Regelungen sind einerseits das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens in Verbindung mit der Bearbeitung von Daten von persönlichem Charakter, wie abgeändert durch das Gesetzt vom 11. Dezember 1998 in Umsetzung der Richtlinie 95/46/CE vom 24. Oktober 1995 des Europaparlaments und des Europarats betreffend den Schutz von Personen in Verbindung mit der Bearbeitung von Daten von persönlichem Charakter und dem freien Verkehr dieser Daten und andererseits dem königlichen Erlass vom 13. Februar 2001 in Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992.

In Deutschland gelten die Datenschutzbestimmungen der Länder, z.B. in NRW das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000  http://www.uni-dortmund.de/datenschutz/gesetz.html

 
 
 
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