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Kriminalität im EDV-Bereich
Die Bezeichnung EDV-Kriminalität (Cyber-Kriminalität) betrifft im strengen Sinne nicht die gesetzeswidrigen vertraglichen Handlungen, die durch die Unterstützung von EDV-Mittel erfolgen (zum Beispiel : arglistige Täuschung) sondern solche Situationen, in denen solche EDV-Träger das Objekt selbst der Straftat sind (zum Beispiel : unbefugter Zugang zu Daten).
Ohne hier im Detail auf dieses Thema einzugehen, möchten wir lediglich darauf hinweisen, dass seit dem Gesetz vom 28. November 2000 betreffend die EDV-Kriminalität (M.B. 03/02/2001. Text verfügbar unter http://www.moniteur.be/index-fr.htm), vier neue Deliktformen gerichtlich bestraft werden können.
a) Fälschungen und die Benutzung von Fälschungen: Eingabe, Änderung oder Löschen von Daten, die in einem EDV-System gespeichert sind oder aber die Änderung mit jeglichen technologischen Mitteln von Daten, so dass diese Handlung deren gesetzliche Wirkungen geändert hat (Fälschung). Benutzung von so erhaltenen Daten in Kenntniss, dass diese falsch sind (Benutzung von Fälschungen).
Der Versuch hiervon ist ebenfalls strafbar.
b) Arglistige Täuschung: aufgrund der gleichen Handlungen als bei Fälschungen mit dem Zweck sich oder Dritten finanzielle Vorteile zu verschaffen. Der Versuch hiervon ist ebenfalls gesetzlich strafbar.
c) Unbefugter Zugang (Hacking) : Hierbei handelt es sich um den Zugang zu einem EDV-System oder die Anwesenheit in diesem System in Kenntnis, dass dies nicht zugelassen ist.
Das Gesetz betrifft hier sowohl die Tatsache, auf unbefugte Art von solchen Daten Kenntnis zu nehmen als auch sich diese Daten anzueignen, diese zu benutzen und dem "besuchten" EDV-System einen Schaden zuzufügen.
In diesem Fall ist auch der Versuch gesetzlich strafbar.
d) Sabotage von Daten : Das Gesetz betrifft die Eingabe, die Änderung, das Löschen von Daten mit dem Zweck Schaden zu verursachen. Es handelt sich hierbei um den am meisten verbreiteten Fall eines "EDV-Virus".
Höhere Strafen sind vorgesehen wenn die Sabotage den Daten eines EDV-Systems oder diesem System selbst einen Schaden zugefügt hat.
Schließlich dann kann die Person, die ein EDV-Virus entwickelt, dieses verfügbar macht oder verkauft, auch mit Freiheitsentzug bestraft werden oder mit einer Geldbusse.
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